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30 Jahre Dan Shocker-Hörspiele: 19. Selbstustiz und Desorientierung, Ein Hörspiel auf dem Index

30Selbstustiz und Desorientierung
Ein Hörspiel auf dem Index

Seit Jahren versuchen Hörspielmacher zu erreichen was einst dem EUROPA mit Larry Brent gelang, scherzte ein bekannter Hörspielproduzent vor kurzer Zeit. Doch es gelingt nicht. Dieser Produzent war Günther Merlau und er meinte das berühmte Larry Brent-Hörspiel Nr. 9 "Die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo". Heute interessiert sich die Bundesprüfstelle nicht mehr für Hörspiele. Zu groß ist die Betätigung geworden was Computerspiele und Filme angeht.


Hier hat sich sogar ein eigener Markt für die BfjS entwickelt. Damals aber waren Heftromane im Besonderen und auch kurzeitig auch mal Hörspiele in ihrer Ungunst ganz oben, weil ein paar bescheidene Lehrer und sich zu wichtig nehmende Eltern darauf aufmerksam gemacht haben.

Das folgende Schriftstückist schon seit Jahren im Netz unterwegs. Hier nochmal kompakt zum Mitlesen und für diejenigen, die es noch nicht kennen, das Gesamtwerk. Angeblich gab es auch Indizierungsanträge zu den Folgen 1 "Irrfahrt der Skelette" und 12 "Atomgespenster", die jedoch abgelehnt wurden.  Dem Zeichen zufolge ist die Entscheidung 1986 gefallen. Tatsächlich erschienen die letzten Larry Brent-Hörspiele 1985. Hier hatte man offenbar lange auf eine Entscheidung der Bundesprüfstelle gewartet. Letztlich jedoch zählte der nachfolgende Beschluss, das sich EUROPA grundsätzlich vomn der Art Hörspiele zurückzog, wie sie bei Larry Brent, Macabros und dem Dämonenkiller vorlag.

12001 sollte es zu einer Wiederveröffentlichung der Folge kommen, als alle Hörspiele der Serie neu aufgelegt wurden. Man verschon dies aber bis zum Jahr 2003. Dann erschien eine stark gekürzte Version. Obwohl sich heute niemand mehr an dem Hörspiel stoßen würde, und die Folge seit 2011 nicht mehr auf dem Index ist (25jaährige Frist abgelaufen), hat sich EUROPA noch nicht entschlossen eine Uncut-Version neu zu veröffentlichen.

Pr. 471/86     

Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften
    

Entscheidung Nr. 2688 (V) vom 25.09.1986
bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 181 vom 30.09.1986
    
Antragsteller:

Stadtjugendamt Frankfurt

Az.: 51.16 sch/hell
    Verfahrensbeteiligte:

1. Europa Miller International Schallplatten GmbH
    Quickborn

2. Douglas Welbat
    Hamburg

Bevollmächtigter Rechtsanwalt zu 1.
Dr. Wolfdieter Kuner
München
    
Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften hat auf den am 08.08.1986 eingegangenen Indizierungsantrag im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 15a am 25.09.1986 in der Besetzung mit:
    
Vorsitzender:     Name auf Bitte der BPjS entfernt
Literatur:     Name auf Bitte der BPjS entfernt
Kirchen:     Name auf Bitte der BPjS entfernt
    
einstimmig entschieden:     Larry Brent: Die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo
Tonkassette
Europa Miller International, Quickborn
Douglas Welbat, Hamburg

wird in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen.
    

S a c h v e r h a l t
    
1.     Die Verfahrensbeteiligte zu 1. verteibt die Tonkassette "Die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo" aus der Serie "Larry Brent" unter der Bestellnummer 5164095. Der Verfahrensbeteiligte zu 2. hat den Text zu dem Hörspiel verfaßt.
    
2.     Das Hörspiel hat im wesentlichen folgenden Inhalt: Dr. Gorgo, ein exzellenter Chirurg, war schon in jungen Jahren mißgebildet. Er hatte einen schlechten Charakter. Deshalb mochten einige Frauen mit ihm kein Verhältnis eingehen. Diesen Fauen hat er Rache geschworen, die er an deren Töchtern vollstreckt. Er lockt die Kinder in sein Laboratorium, mißbraucht sie zu medizinischen Experimenten. Gehirne und Köpfe werden verpflanzt. Alle Mädchen finden den Tod. Dem letzten Opfer gelingt es allerdings noch, Dr. Gorgo zu erwürgen. Dies läßt Larry Brent, der das Laboratorium mittlerweile aufgespürt hat, ausdrücklich zu.
    
3.     Das Jugendamt der Stadt Frankfurt hat beantragt,

       die Hörspielkassette "Larry Brent - Die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo"
       in die Liste der jugendgefährenden Schriften aufzunehmen

In dem Indizierungantrag weist das Stadtjugendamt darauf hin, daß in der Tonkassette die Töchter der von Dr. Gorgo zurückgewiesenen Frauen auf bestialische Art ermordet, bzw. zu wissenschaftlichen Experimenten mißbraucht würden. So werde das Gehirn des einen Mädchens einem Hund transplantiert, während dem anderen Mädchen den Kopf abgeschnitten werde. Dieser Kopf werde auf einen in Nährflüssigkeit schwimmenden krakenähnlichen Körper verpflanzt. Das Bassin mit dem Mädchenkopf sei so postiert, das es seinerseits zusehen könne, wie dieser Arzt ihren auf dem Operationstische liegenden Körper mit einem Skalpell verstümmele. Die im Spielverlauf beschriebenen Inhalte seien so grausam, brutal und menschenverachtend geschildert, daß von einer Jugendgefährdung ausgegangen werden müsse.
    
4.     Die Verfahrensbeteiligte zu 1. hat sich gegen die Listenaufnahme im vereinfachten Verfahren gewandt. Sie führt aus, die Story der Tonkassette sei eine moderne aufbereitete Abwandlung des altbekannten Themas von der "Neuproduktion" eines Menschen durch "Zusammensetzen" von Körperteilen anderer bzw. der Kreuzung von Tier und Mensch. Die Behauptung des Antragstellers, die im Spielverlauf beschriebenen Inhalte würden so grausam, brutal und menschenverachtend geschildert, daß von einer Jugendgefährdung ausgegangen werden müsse, sei falsch. Die Ergebnisse des Handelns des Dr. Gorgo seien zwar furchtbar. Die Irrealität dessen Person und seines Erzielen von Gruseleffekten ausgerichteten Handelns bleiben aber stets erkennbar, wie die Kassette sich auch jeder Detailwiedergabe von Brutalitäten und Grausamkeiten völlig enthalte. Von menschenverachtender Schilderung könne nicht gesprochen werden. Dagegen spräche auch, daß Dr. Gorgo das Opfer seiner eigenen Hybris werde. Er gehe an sich selbst zu Grunde. Im Gegensatz zu der Behauptung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin eine Fülle jugendschutzwirksamer Maßnahmen getroffen. Die Tonkassette sei in einer Auflage von 30.000 Exemplaren verkauft worden.

Die Verfahrensbeteiligte zu 1. hat beantragt,

       über den Indizierungsantrag in dem Prüfgremium in der Besetzung
       nach Paragraph 9 Abs 3 GjS zu entscheiden.
    
5.     Der Verfahrensbeteiligte zu 2. tritt der Listenaufnahme entgegen. Er hält die Tonkassette nicht für jugendgefährdend.

Er beantragt sinngemäß,

       den Indizierungsantrag abzulehnen.
    
6.     Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der Tonkassette, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Mitglieder des Prüfgremiums haben die Tonkassette bei normaler Laufgeschwindigkeit in voller Länge gehört. Die Beisitzer sind mit der Entscheidung in der vorliegenden Fassung einverstanden.
    

G r ü n d e
    
7.     Die Tonkassette "Larry Brent - Die Schlangenköpfe des Dr. Gorgo" war in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Der Inhalt der Tonkassette ist offenbar (Paragraph 15a GjS) geeignet, Kinder und Jugendliche "sozialethisch zu desorientieren" wie der Begriff "sittlich zu gefährden" in Paragraph 1 Abs. 1 Satz 1 GjS auszulegen ist. Für jeden Hörer wird klar und zweifelsfrei einsichtig, daß die Tonkassette verrohend i. S. v. Paragraph 1 Abs. 1 Satz 2 GjS wirkt und Selbstjustiz gejaht.

Die Tonkassette wirkt zweifelsfrei verrohend, weil sie bei dem Zuhörer Aggressionen aufbaut und ihn im Zustand angespannter, latenter Aggressivität hält. Dies erreicht die Tonkassette, indem sie den jeweiligen Zuhörer mit grausamen Gewaltakten konfrontiert. Verletzungshandlungen, die Auswirkungen von Verstümmelungen bzw. "Operationen" sowie das Leid der Angehörigen der Opfer werden detailliert inszeniert.

In der Nähe von London werden die Leichen von jungen Frauen gefunden; diese sind - so der Inhalt des Tonbands - zerstümmelt und die Köpfe fehlen jeweils. Eine Mutter muß die Leiche ihrer Tochter identifizieren; dieser ist ebenfalls das Haupt abgeschnitten worden. Vor Verzweiflung heult die Mutter erbärmlich.

Der Täter Dr. Gorgo "operiert" einem anderen Mädchen den Kopf ab. Als dieses aus der Operation aufwacht, sitzt deren Kopf auf einem Wesen mit acht langen Tentakeln; sie kann dessen Gliedmaßen bewegen. Das Tentakeltier sitzt in einer braunen, ekligen Flüssigkeit. Der Körper des Mädchens liegt währenddessen auf dem Operationstisch in der Nähe des Aquariums. Das Kind muß mit zusehen, wie von ihrem Korpus eine Hand abgeschnitten wird. Die Mutter des verstümmelten Mädchens ist Schauspielerin im Theater. Während einer Theatervorstellung wird ihr ein Paket mit der abgeschnittenen Hand der Tochter überreicht. Die Mutter schreit - für den Zuhörer gut wahrnehmbar - auf und läuft von der Bühne.

Einem anderen Mädchen entnimmt Dr. Gorgo in einem Laboratorium das Gehirn. Er verpflanzt dieses in einen Collie. Freigelassen, führt dieses Tier Larry Brent zu dem Operationsraum. Hier rennt er immer wieder mit dem Kopf gegen die Wand; Blut und Eiter spritzen. Schließlich zerplatzt der Hundekopf.

Der Indizierungsantrag ist auch deshalb begründet, weil das Hörspiel Selbstjustiz bejaht. Der Gesetzeshüter Larry Brent läßt es zu, daß eines der Mädchen, deren Kopf auf ein Tentakelwesen verpflanzt wurde, den Operateur Dr. Gorgo umbringt. Er billigt ausdrücklich dessen Ermordung. Er schreitet nicht ein und verhindert das Erwürgen, er heißt diesen weiteren Mord ausdrücklich gut. Obwohl er als Gesetzeshüter über das Einhalten von Rechtsvorschriften, insbesondere des Strafverfahrens, einzutreten hat, billigt er das Umbringen des Täters. Er läßt Selbstjustiz und persönliche Rache zu. Diese Art der Darstellung ist geeignet, Kinder und Jugendliche glauben zu machen, in gewissen Situationen könne man das Recht selbst in die Hand nehmen und zu dessen sofortigem Vollstrecker werden.

Bei dem Maß der Jugendgefährdung war vom Prüfgremium zu berücksichten, daß sich Hörspielkassetten der vorliegenden Art an Kinder richten. Die Zielgruppe der Tonkassette ist daher ein Publikum, bei dem in erhötem Maße die Gefahr einer sozialethischen Desorientierung besteht. Daher ist auch zu erwarten, daß das sehr junge Publikum den irrealen Charakter der Story nicht erkennen bzw. umsetzen und verarbeiten kann.
    
8.     Ausnahmetatbestände i. S. v. Paragraph 1 Abs. 2 GjS kamen nicht in Betracht. Dafür ist nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus war auch kein Anhaltspunkt erkennbar, der auf das Vorliegen eines der Ausnahemtatbestände schließen ließe.
    
9.     Ein Fall von geringer Bedeutung schied wegen dem hohen Verbreitungsgrad der Tonkassetten, die bereits in einer Stückzahl von 30.000 verkauft sind, aus.
    
    Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 5000 Köln, Appellhofplatz, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu richten (Paragraphen 20 GjS, 42 VwGO).
Außerdem können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium stellen (Paragraph 15a Abs. 4 GjS).

Quelle des Beschlusses: Hoercuts.de/

 

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